Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch, arbeitet am Computer und telefoniert mit ihrem Smartphone in einem hellen Raum mit großen Fenstern. Eine Frau sitzt an einem Schreibtisch, arbeitet am Computer und telefoniert mit ihrem Smartphone in einem hellen Raum mit großen Fenstern.

Arbeitsmedizinische Vorsorge G37 für Bildschirmarbeit: Ihr Hebel gegen Fehlzeiten

Augen, Kopf, Nacken, Schultern: Wer den ganzen Tag am Bildschirm sitzt, kennt die typischen Beschwerden. Sie sind unspektakulär und gleichzeitig einer der größten Treiber von Fehlzeiten in Büroarbeit. Für Arbeitgeber liegt darin eine doppelte Chance: Genau diese Beschwerden lassen sich mit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge frühzeitig erkennen und reduzieren – und das Gesetz schreibt diese Vorsorge ohnehin vor. Sie ist bekannt als G37.

Der Begriff G37 ist offiziell seit 2008 veraltet. Heute heißt die Untersuchung „arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ und ist im Anhang Teil 4 Absatz 2 der ArbMedVV geregelt. Im Alltag von HR-Verantwortlichen, Sicherheitsbeauftragten und Geschäftsführungen ist „G37“ aber weiterhin geläufig – und genau deshalb beginnen wir bei diesem Begriff.

In diesem Blogartikel beantworten wir Ihnen drei Fragen, die in der Praxis am häufigsten gestellt werden: Wer muss die G37 wirklich anbieten? Was passiert in der Untersuchung? Und welchen Nutzen hat das Ganze über die reine Pflichterfüllung hinaus?

 

G37 oder ArbMedVV? Was heute wirklich gilt

Die Bezeichnung G37 stammt aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen, die bis 2008 vorgaben, welche Untersuchungen Arbeitgeber bei welchen Tätigkeiten anbieten mussten. Mit Inkrafttreten der ArbMedVV wurde dieses System abgelöst. Rechtsgrundlage für die Bildschirmvorsorge ist heute der Anhang Teil 4 Absatz 2 der ArbMedVV.

Inhaltlich hat sich die Untersuchung aber kaum verändert. Wer von „G37" spricht, meint genau die gleiche Sache: eine Untersuchung von Augen und Sehvermögen für Menschen, die regelmäßig an Bildschirmen arbeiten. In diesem Artikel verwenden wir beide Begriffe synonym – auf unserer Website nutzen wir den geläufigen Begriff „G37“, damit Sie uns finden. In Pflichtangeboten an Ihre Mitarbeitenden und in offiziellen Dokumenten ist aber der heute korrekte Begriff „arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ vorzuziehen.

 

Wer muss die G37 anbieten und wer eigentlich nicht?

Die ArbMedVV unterscheidet drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss anbieten, der Beschäftigte muss teilnehmen.
  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss anbieten, der Beschäftigte kann ablehnen.
  • Wunschvorsorge: Der Beschäftigte kann auf eigenen Wunsch eine Untersuchung verlangen.

Die Bildschirmarbeitsvorsorge ist eine Angebotsvorsorge. Das ist der erste Punkt, der in der Praxis regelmäßig missverstanden wird. Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Untersuchung anzubieten – Ihre Mitarbeitenden müssen sie aber nicht in Anspruch nehmen.

Diese Pflicht trifft Sie, sobald in Ihrem Unternehmen Beschäftigte regelmäßig an einem Bildschirmarbeitsplatz arbeiten. Der Gesetzgeber definiert nicht stundenscharf, ab welcher Bildschirmzeit die Pflicht greift – als praktische Faustregel gilt: wer einen erheblichen Teil seiner regulären Arbeitszeit am Bildschirm verbringt, gehört zur Zielgruppe. In der Verwaltung, im Vertrieb, in der Buchhaltung, im Kundenservice oder in Entwicklungsabteilungen ist das praktisch immer der Fall.

Wichtig: Die Pflicht endet nicht an der Bürotür. Auch Mitarbeitende im Homeoffice und im hybriden Arbeiten sind erfasst. Wer Telearbeit ermöglicht, muss die Vorsorge auch für diese Beschäftigten anbieten.

Drei Anlässe, zu denen Sie die Vorsorge anbieten müssen:

  1. Vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz
  2. In regelmäßigen Abständen während der Beschäftigung (üblicherweise alle 3 bis 5 Jahre, bei Beschäftigten ab 40 Jahren häufiger)
  3. Bei Beschwerden, die plausibel mit der Bildschirmarbeit zusammenhängen können

Die Dokumentation des Angebots ist Pflicht. Lehnt ein Beschäftigter die Untersuchung ab, muss auch diese Ablehnung dokumentiert werden – sonst lässt sich später nicht nachweisen, dass Sie Ihrer Anbietungspflicht nachgekommen sind.

Was passiert in der Untersuchung? Der Ablauf in der Praxis

Eine G37-Untersuchung dauert in der Regel 20 bis 30 Minuten und ist für die Mitarbeitenden weder belastend noch unangenehm. Sie umfasst drei Bereiche:

  1. Anamnese: Der Betriebsarzt spricht mit dem Beschäftigten über die Tätigkeit, den Arbeitsplatz, eventuelle Beschwerden und Vorerkrankungen der Augen. Trägt der Mitarbeiter eine Brille oder Kontaktlinsen? Leidet er unter Kopfschmerzen, brennenden Augen oder hat Schwierigkeiten beim Scharfsehen? All das wird systematisch erfasst.

  2. Sehtests: Geprüft werden unter anderem Sehschärfe in der Nähe und Ferne, Stellung und Beweglichkeit der Augen, Farbsehen sowie das Kontrast- und Dämmerungssehen.

  3. Beratung und ggf. Empfehlung: Auf Basis der Ergebnisse berät der Betriebsarzt zur Arbeitsplatzgestaltung – Bildschirmabstand, Beleuchtung, Pausenrhythmus – und gibt gegebenenfalls eine Empfehlung für eine weitergehende augenärztliche Abklärung. Stellt sich heraus, dass eine Bildschirmarbeitsbrille erforderlich ist, muss der Arbeitgeber diese stellen. Das ist keine Empfehlung, sondern Pflicht aus § 6 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ArbMedVV.

Ein Punkt, der für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen wichtig ist: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Sie als Arbeitgeber erhalten lediglich eine Bescheinigung über die Durchführung der Vorsorge – nicht über die medizinischen Ergebnisse. Diagnosen bleiben zwischen Arzt und Beschäftigtem.

 

Bildschirmarbeit ist anstrengender, als sie aussieht

Ein Bildschirmarbeitsplatz wirkt harmlos – sitzen, lesen, tippen. Die körperliche Realität sieht anders aus. Die Augen fixieren stundenlang einen Bereich in 50 bis 70 Zentimetern Abstand. Die Lidschlagrate sinkt nachweislich, das Auge trocknet aus. Die Halsmuskulatur arbeitet gegen die Schwerkraft, weil der Kopf leicht nach vorn geneigt ist. Die Sitzhaltung führt bei vielen Menschen zu Verspannungen im Schulter- und Lendenbereich.

Studien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der Berufsgenossenschaften zeigen seit Jahren: Beschwerden im Augen-, Kopf- und Muskel-Skelett-Bereich gehören zu den häufigsten arbeitsbedingten Beschwerden in Verwaltungs- und Wissensarbeit. Genau hier setzt die G37 an – sie ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein systematischer Frühindikator.

Der wirtschaftliche Nutzen: warum sich die G37 für Unternehmen lohnt

Bisher haben wir über Pflicht und Ablauf gesprochen. Der dritte – aus unternehmerischer Sicht entscheidende – Punkt ist der wirtschaftliche Nutzen. Bildschirmarbeitsbedingte Beschwerden sind ein Produktivitätsfaktor: Wer mit überanstrengten Augen oder Kopfschmerzen am Schreibtisch sitzt, arbeitet langsamer, macht mehr Fehler und fällt häufiger aus. In unserer Praxis bei Protekto sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen, die strukturiert in arbeitsmedizinische Vorsorge investieren, ihre Fehlzeiten spürbar reduzieren – Halbierungen sind in der Betreuung über mehrere Jahre keine Seltenheit.


Drei konkrete Hebel, mit denen die G37 Fehlzeiten messbar senkt:

  • Früherkennung statt Spätausfall: Eine Sehbeeinträchtigung, die früh erkannt und korrigiert wird, kostet ein paar Stunden Termin plus die Bildschirmarbeitsbrille. Die gleiche Beeinträchtigung, die unentdeckt bleibt, kostet Wochen Krankheit, Folgebeschwerden und Vertretung.

  • Arbeitsplatzgestaltung mit Hand und Fuß: Die Beratung, die der Betriebsarzt im Rahmen der G37 leistet, betrifft nicht nur das einzelne Auge, sondern den Arbeitsplatz insgesamt: Beleuchtung, Bildschirmposition, Pausenstruktur. Das sind Stellschrauben, an denen sich Fehlzeiten und Beschwerden gleichermaßen drehen lassen.

  • Compliance: Wenn Sie die Vorsorge sauber anbieten und dokumentieren, sind Sie auf der sicheren Seite – bei Begehungen der Berufsgenossenschaft, bei Audits und im Ernstfall vor Gericht. Ein nicht erfolgtes Vorsorgeangebot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann teuer werden.

Bei einer ganzheitlichen Betreuung – also einer Kombination aus Vorsorge, Begehung, Beratung und Gesundheitsmanagement aus einer Hand – sehen wir bei unseren über 4.000 betreuten Betrieben regelmäßig Kostenvorteile von mehr als 30 Prozent gegenüber der Beauftragung mehrerer Einzelanbieter.

 

Was Sie als Arbeitgeber konkret tun sollten

Wenn Sie sich gerade fragen, ob Ihr Unternehmen die Bildschirmarbeitsvorsorge sauber umsetzt, hilft eine kurze Checkliste:

  •  Sind alle Mitarbeitenden mit regelmäßiger Bildschirmtätigkeit erfasst – einschließlich Homeoffice?

  • Liegt für jede Person ein dokumentiertes Angebot vor (auch bei Ablehnung)?

  • Ist der Turnus eingehalten – vor Tätigkeitsbeginn, regelmäßig, bei Beschwerden?

  • Wer ist Ihr Betriebsarzt oder Ihre betriebsärztliche Betreuung? Ist die Erreichbarkeit klar geregelt?

  • Werden Bildschirmarbeitsbrillen bei Bedarf zur Verfügung gestellt?

Mehr zu Ablauf, Umfang und Kosten der G37-Untersuchung als Teil unserer betriebsärztlichen Betreuung finden Sie auf unserer Seite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Bildschirmarbeit. Wenn Sie bei einem dieser Punkte unsicher sind, lohnt sich ein strukturierter Blick auf die arbeitsmedizinische Betreuung in Ihrem Unternehmen – am besten gemeinsam mit einem erfahrenen Anbieter. Ein guter erster Schritt ist ein unverbindliches Erstgespräch – jetzt kostenfrei buchen. 

 

Fazit

Die arbeitsmedizinische Vorsorge G37 – heute korrekt: arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – ist mehr als ein Pflichtprogramm. Sie ist eine Angebotsvorsorge, die für nahezu jedes Unternehmen mit Bildschirmarbeitsplätzen verbindlich anzubieten ist, einschließlich Homeoffice. Der Ablauf ist kompakt, der medizinische Mehrwert klar, und der wirtschaftliche Effekt zeigt sich an den richtigen Stellen: weniger Beschwerden, weniger Ausfallzeiten, höhere Rechtssicherheit.

Wer die G37 nicht als Lästigkeit, sondern als Teil eines strukturierten Gesundheitsmanagements versteht, gewinnt zweimal – als Arbeitgeber, der seiner Pflicht nachkommt, und als Unternehmen, das in die Leistungsfähigkeit seiner Belegschaft investiert.

 

 

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In einem unverbindlichen Erstgespräch klären wir Ihren aktuellen Stand, identifizieren offene Punkte und zeigen Ihnen, wie eine wirtschaftliche Lösung für Ihr Unternehmen aussehen kann.

 

 

 

FAQs

Nein. Für Arbeitgeber besteht die Pflicht, die Vorsorge anzubieten – Beschäftigte können das Angebot ablehnen. Wichtig ist, dass sowohl Angebot als auch Ablehnung dokumentiert werden.