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Mutterschutzgesetz – so verhalten Sie sich als Arbeitgeber bei schwangeren Mitarbeitern richtig

Das Mutterschutzgesetz spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsrecht und dient dem Schutz von schwangeren Mitarbeiterinnen sowie jungen Müttern im Berufsleben. Angesichts der Wichtigkeit, die der Gesundheit von Mutter und Kind zukommt, ist es für Arbeitgeber unerlässlich, sich eingehend mit den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auseinanderzusetzen.

Eins vorweg: Haben Sie keine Angst vor dem Mutterschutzgesetz! Es ist an sich nichts Nachteiliges und hat sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber positive Aspekte.

In diesem Blogartikel zeigen wir Ihnen die wichtigsten Regularien des Mutterschutzgesetzes auf und geben Ihnen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die richtige Verhaltensweise an die Hand.

 

Folgende Schlüsselaspekte des Mutterschutzgesetzes beleuchten wir in diesem Blogartikel: 

  • Das 1x1 des Mutterschutzgesetzes
  • Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld
  • Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
  • Festlegung, Durchführung und Dokumentation erforderlicher Schutzmaßnahmen
  • Persönliches Gespräch mit der schwangeren Mitarbeiterin und Dokumentation

 

Das 1x1 des Mutterschutzgesetzes

Im Allgemeinen gilt das Mutterschutzgesetz für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Mutterschutzfristen

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt (Ausnahme: Zwölf Wochen bei dem Auftreten von Behinderungen, sowie bei Früh- und Mehrlingsgeburten).

Laut Mutterschutzgesetz endet der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes.

Im Fall des Kindesverlusts bleibt der Mutterschutz vollständig bestehen. Bei Frühgeburten oder anderen vorzeitigen Entbindungen wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt, um die zuvor nicht genutzten Tage erweitert.

Kündigungsschutz

Von dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft beginnt, bis vier Monate nach der Geburt darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Dies gilt ebenfalls für Kündigungen nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche auftritt.

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Ihre Mitarbeiterin darf selbst entscheiden, wann Sie Ihnen Ihre Schwangerschaft mitteilt.

Bei Vorstellungsgesprächen ist die schwangere Bewerberin nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu offenbaren.

 

Beschäftigungsverbote

In der Zeit des Mutterschutzes gilt für die Mütter ein Beschäftigungsverbot. Das Mutterschutzgesetz legt außerhalb der regulären Schutzzeiträume generelle Arbeitsverbote fest, um die zukünftige Mutter und ihr Kind zu schützen. Dazu zählen beispielsweise Fließbandarbeiten, Überstunden, Arbeit an Sonntagen oder in der Nacht. Zudem gibt es individuelle Arbeitsverbote, die aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses gelten. Für Tätigkeiten zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ist ein offizielles Genehmigungsverfahren notwendig. (§§ 4, 5 und 6 MuSchG sowie §§ 11 und 12 MuSchG). Auf eigenen Wunsch der Mitarbeiterin kann sie auch vor der Geburt des Kindes weiter beschäftigt werden, jedoch nicht im Schutzzeitraum nach der Geburt.


Zulässige Arbeitszeiten

Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiterin während ihrer Schwangerschaft nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag und nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche arbeitet – denn das ist laut Mutterschutzgesetz unzulässig. Bei schwangeren Mitarbeiterinnen, die unter 18 Jahre sind, darf die Höchstarbeitszeitgrenze von 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche nicht überschritten werden.


Urlaubsanspruch

Selbst während Zeiträumen, in denen aufgrund mutterschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gearbeitet wird, werden Urlaubsansprüche aufgebaut. Eine Reduzierung des Jahresurlaubs aufgrund solcher Arbeitsverbote ist nicht erlaubt.

 

Leistungen

Um finanzielle Einbußen während dieser Phase zu vermeiden, stehen der werdenden Mutter gemäß Mutterschutzgesetz folgende Leistungen zu:

  • Bezahlte Zeiten für Vorsorgeuntersuchungen und zum Stillen
  • Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld während der Schutzzeiträume
  • Lohnfortzahlung bei Arbeitsverboten, die außerhalb der Schutzfristen liegen (auch als "Mutterschutzlohn" bezeichnet).
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Sie, als Arbeitgeber, bekommen den Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss zu 100 % erstattet. Dafür nehmen Sie an den allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (U2-Verfahren) teil.

 

Mit der nachfolgenden Anleitung sind Sie bestens vorbereitet im Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen.

Führen Sie eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) im Vorfeld durch

Bevor Sie weibliche Mitarbeiter anstellen, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz MuSchG § 10 durchzuführen.

Die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes entspricht einer allgemeinen Bewertung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Das Hauptziel dieser Gefährdungsbeurteilung besteht darin, die potenziellen Risiken für schwangere oder stillende Frauen sowie für ihre Kinder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu identifizieren (§ 9 MuSchG) und darauf aufbauend die erforderlichen angemessenen Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 13 MuSchG), sowie die Teilhabe an beruflichem Leben zu ermöglichen.

Die Gefährdungsbeurteilung gliedert sich in sechs folgende Schritte:

  1. Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Identifikation von mutterschutzrelevanten Gefährdungen
  3. Beurteilung der mutterschutzrelevanten Gefährdungen
  4. Ermittlung der Notwendigkeit zur Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
  5. Information und Unterweisung Ihrer Beschäftigten
  6. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung


Teilen Sie der Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin mit

Als Arbeitgeber sind Sie gemäß dem Mutterschutzgesetz dazu verpflichtet, die Schwangerschaft Ihrer Mitarbeiterin der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) mitzuteilen und ihr während der Schwangerschaft und nach der Entbindung eine angemessene Beschäftigung anzubieten.

Berücksichtigen Sie die besonderen Bedürfnisse der werdenden Mutter und ihres Kindes und stellen Sie zudem sicher, dass ihr Arbeitsplatz, einschließlich aller Maschinen, Werkzeuge und Geräte, so gestaltet ist, dass sie ausreichend vor Gesundheitsgefährdungen geschützt ist.

Im Falle von Unsicherheiten oder Fragen darüber, ob der konkrete Arbeitsplatz und die spezifischen Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für die werdende oder stillende Mutter darstellt, ziehen Sie die Aufsichtsbehörde hinzu. Sowohl Frauen als auch Sie als Arbeitgeber können sich an die Aufsichtsbehörde wenden, um Klärungen und Unterstützung zu erhalten.



Legen Sie erforderliche Schutzmaßnahmen fest und führen Sie diese durch

Sobald Sie die Information über eine Schwangerschaft erhalten haben, liegt es bei Ihnen, alle notwendigen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes zu ergreifen. Diese Schutzmaßnahmen müssen stets dem aktuellen Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und anderen etablierten Erkenntnissen der Arbeitswissenschaft entsprechen.

Legen Sie die Schutzmaßnahmen umgehend für den jeweiligen Arbeitsbereich oder die jeweilige Tätigkeit fest und setzen Sie diese im Anschluss direkt um. Bei dieser Festlegung der Schutzmaßnahmen ist es zwingend erforderlich, dass die Arbeit so gestaltet wird, dass Gefährdungen vermieden und verbleibende Risiken minimiert werden. Hierbei kann beispielsweise die Substitution von biologischen oder gefährlichen Stoffen oder die Umstellung auf sicherere Verfahren in Betracht gezogen werden.

Gehen Sie bei der Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen wie folgt vor:

  1. Passen Sie die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau gemäß § 9 Absatz 2 MuSchG an.

  2. Falls Sie unvertretbare Risiken für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind durch Anpassung der Arbeitsbedingungen nicht ausschließen können, sind Sie verpflichtet, Ihre schwangere Mitarbeiterin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen – sofern ein solcher verfügbar ist und für die werdende Mutter akzeptabel ist.

  3. Wenn Sie weder durch Maßnahmen gemäß Punkt 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel gemäß Punkt 2 unvertretbare Risiken für die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausschließen können, dürfen Sie Ihre schwangere Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen und müssen sie sogar freistellen.


Führen Sie ein persönliches Gespräch mit Ihrer schwangeren Mitarbeiterin

Nachdem Sie bereits die ersten erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen haben, ist es sinnvoll, den persönlichen Austausch zwischen Ihnen und Ihrer schwangeren Mitarbeiterin zu fördern. Führen Sie mit ihr ein vertrauensvolles Gespräch, bei dem sie sich unterstützt und gehört fühlt und stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiterin offen über ihre Bedenken und Bedürfnisse sprechen kann.

Bieten Sie Ihr zudem an, gemeinsam über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen zu sprechen, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden während der Schwangerschaft gewährleisten. Dies könnte die Flexibilisierung von Arbeitszeiten, die Neuzuweisung bestimmter Aufgaben oder die Bereitstellung ergonomischer Hilfsmittel umfassen. Das Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass sie den individuellen Bedürfnissen und Einschränkungen Ihrer Mitarbeiterin gerecht werden.

 

Ausführliche Dokumentationen sind das A und O

Nachdem Sie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben, sind Sie verpflichtet, die festgelegten Schutzmaßnahmen, deren Wirksamkeit und die Gespräche mit der werdenden Mutter zu dokumentieren, wie es gemäß § 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vorgeschrieben ist. Die Dokumentation erfüllt einen wichtigen Zweck, nämlich sicherzustellen, dass schwangere oder stillende Frauen, andere Mitarbeiter sowie die Aufsichtsbehörde die Gefährdungsbeurteilung nachvollziehen können.

Die Dokumentation sollte umfassen:

  • Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung: Führen Sie hier alle identifizierten Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz auf, die sich auf schwangere oder stillende Frauen auswirken könnten.

  • Festgelegte Schutzmaßnahmen: Beschreiben Sie ausführlich die Maßnahmen, die Sie ergriffen haben, um die identifizierten Risiken zu minimieren oder zu beseitigen. Dies könnte die Anpassung von Arbeitszeiten, die Bereitstellung von Schutzkleidung, ergonomische Hilfsmittel oder andere spezifische Maßnahmen umfassen.

  • Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen: Halten Sie fest, wie effektiv die ergriffenen Maßnahmen waren und ob Sie die beabsichtigten Ergebnisse erzielt haben.

  • Gespräche mit den betroffenen Mitarbeiterinnen: Dokumentieren Sie die Gespräche, die Sie mit den werdenden Müttern geführt haben, einschließlich der besprochenen Anpassungen der Arbeitsbedingungen und der eventuellen Angebotsannahme seitens der Mitarbeiterin.

Die sorgfältige Dokumentation dieser Informationen gewährleistet nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sondern auch die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Prozesses. Dadurch wird sichergestellt, dass der Schutz und die Gesundheit schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsplatz gewährleistet sind und im Bedarfsfall alle relevanten Parteien die getroffenen Maßnahmen verstehen können.

 

Fazit

Das Mutterschutzgesetz bildet eine wesentliche Säule im Rahmen des Arbeitsrechts, indem es speziell auf den Schutz schwangerer Mitarbeiterinnen und junger Mütter im Arbeitsumfeld abzielt. Die Bedeutung, die der Gesundheit von Mutter und Kind beigemessen wird, unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber, sich intensiv mit den Regelungen dieses Gesetzes zu befassen. Die Auseinandersetzung damit ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern trägt auch maßgeblich zum Wohlergehen der betroffenen Arbeitnehmerinnen bei und fördert ein positives und unterstützendes Arbeitsumfeld. 

Zu folgenden Schritten sind Sie gemäß Mutterschutzgesetz verpflichtet:

  • Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld
  • Mitteilung an die Aufsichtsbehörde
  • Festlegung, Durchführung und Dokumentation erforderlicher Schutzmaßnahmen
  • Persönliches Gespräch mit der schwangeren Mitarbeiterin und Dokumentation

Sind Sie bereit, die gesetzlichen Anforderungen des Mutterschutzgesetzes in die Praxis umzusetzen?

Als wertvolle Unterstützung dient Ihnen unsere Praxis-Checkliste, mit der Sie die notwendigen Schritte zur Einhaltung des Mutterschutzgesetzes erfolgreich bewältigen.