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Neue technische Regel für Bildschirmarbeit

Beschwerdefreies Sehen, Sitzen und Arbeiten entsteht durch optimierte Bildschirmarbeit – vor allem Betroffene haben sich sicherlich schon einmal mit dem Thema beschäftigt. Aber nicht alle Arbeitnehmende oder Arbeitgebende achten darauf oder wissen, worauf es wirklich ankommt.

 

Warum Prävention so wichtig ist

Über 33 Mio. Beschäftigte arbeiten im Beruf gelegentlich oder regelmäßig an einem Bildschirm. 

Seit dem 1. Juli 2024 gibt es eine eigene "Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR)" zum Thema „Bildschirmarbeit“. Die neue ASR A6 konkretisiert die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Damit erhalten Unternehmen konkrete Anweisungen zu möglichen Gefährdungen und allgemeine Pflichten beim Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen. Was ändert sich durch die ASR A6 für Arbeitgeber und Beschäftigte?

Ziel der ASR A6 ist es, Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit durch physische und psychische Belastungen sowie durch Belastungen der Augen durch präventive Maßnahmen zu verhindern oder zu verringern. Sie bezieht sich dabei auf die Sicherheit und Gesundheit bei der Bildschirmarbeit in Arbeitsstätten und Telearbeitsplätzen. Diese Regel gibt detaillierte Anweisungen, wie Unternehmen Arbeitsplätze, die Bildschirmarbeit beinhalten, gestalten müssen, um den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gerecht zu werden.

Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und deren konkrete Umsetzung in Unternehmen:

 

1. Zielstellung und Anwendungsbereich

Die ASR A6 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung bezüglich der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und -geräten. Ziel ist es, Gefährdungen durch physische und psychische Belastungen zu verringern oder zu vermeiden, insbesondere die Augenbelastung durch Bildschirmarbeit.

Anwendungsbereich:
Die ASR A6 gilt für alle ortsgebundenen und regelmäßigen ortsveränderlichen Bildschirmarbeitsplätze innerhalb von Arbeitsstätten, einschließlich Telearbeitsplätzen. Ausgenommen sind die unregelmäßige Nutzung tragbarer Bildschirmgeräte, Bildschirmgeräte außerhalb von Arbeitsstätten, Bedienerplätze von Maschinen, einfache Daten- und Messwertanzeigen sowie klassische Schreibmaschinen mit Display.

2. Gefährdungsbeurteilung Pflichten des Arbeitgebers

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die alle möglichen physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen bewertet.
  • Diese Beurteilung muss die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitsmittel, die Nutzung durch den Menschen, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsorganisation berücksichtigen.
  • Besonders schutzbedürftige Beschäftigte, wie solche mit Körperhilfsmitteln (z. B. Herzschrittmacher), müssen hinsichtlich der elektromagnetischen Felder bewertet werden. 

    Konsequenzen:
  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass Arbeitsplätze auf die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten abgestimmt sind. Dies schließt ergonomisch gestaltete Arbeitsmittel ein, die auf die Körpermaße und -kräfte der Beschäftigten angepasst werden (z. B. höhenverstellbare Schreibtische).
  • Diese Beurteilung muss die Gestaltung des Arbeitsplatzes, die Arbeitsmittel, die Nutzung durch den Menschen, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsorganisation berücksichtigen. 

    3. Ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen 

    Gestaltungsanforderungen:
  • Bildschirme müssen ohne großen Kraftaufwand höhenverstellbar, dreh- und neigbar sein, um eine neutrale Kopfhaltung zu ermöglichen.
  • Die Arbeitsfläche muss ausreichend groß sein, um alle benötigten Arbeitsmittel flexibel anordnen zu können. Eine Mindestgröße von 1600 mm Breite und 800 mm Tiefe wird empfohlen.
  • Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss blendfrei und an die Sehaufgaben angepasst sein. Direkte und indirekte Blendung durch künstliches Licht oder Tageslicht sind zu vermeiden.

    Konsequenzen:
  • Unternehmen müssen in ergonomisch anpassbare Arbeitsmittel investieren, wie z. B. höhenverstellbare Schreibtische, ergonomische Stühle und qualitativ hochwertige Monitore.
  • Die Beleuchtung am Arbeitsplatz muss geprüft und gegebenenfalls durch den Einsatz von blendfreien Leuchten oder zusätzlichen Lichtquellen optimiert werden.

    4. Unterweisung der Beschäftigten

    Pflicht zur Unterweisung:

  • Vor der Aufnahme der Tätigkeit sowie danach müssen Beschäftigte mindestens jährlich über die physischen und psychischen Gefährdungen, die mit Bildschirmarbeit verbunden sind, unterwiesen werden.
  • Die Unterweisung muss auch die korrekte Einstellung und Nutzung der Arbeitsmittel umfassen, z. B. die richtige Anpassung von Stuhl und Bildschirm an die Körpermaße. 


    Konsequenzen:
  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten umfassend über die richtige Nutzung und Einstellung ihrer Arbeitsmittel informiert sind. Dies kann durch Schulungen, Workshops oder E-Learning-Programme erreicht werden.
  • Es ist erforderlich, die Unterweisungen zu dokumentieren und regelmäßige Auffrischungen anzubieten, um die Einhaltung der ergonomischen Richtlinien zu gewährleisten. 

    5. Arbeitsorganisation und Pausenregelung

    Arbeitsunterbrechungen:
  • Um eine einseitige physische und psychische Belastung zu vermeiden, sollten Tätigkeiten an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Aufgaben unterbrochen werden.
  • Wo ein Tätigkeitswechsel nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber regelmäßige Erholungszeiten gewähren. Es wird empfohlen, etwa 5 Minuten Pause pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit einzulegen.

    Konsequenzen:
  • Unternehmen müssen Arbeitsabläufe so organisieren, dass regelmäßige Pausen eingehalten werden können. Dies kann durch die Einführung von Pausenregeln oder durch den Einsatz von Software zur Pausenüberwachung geschehen.
  • Die Einhaltung dieser Pausenregelungen sollte überwacht und gegebenenfalls angepasst werden, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

    6. Telearbeitsplätze (Homeoffice-Arbeitsplätze)

    Besondere Anforderungen:
  • Telearbeitsplätze müssen denselben ergonomischen Standards entsprechen wie Arbeitsplätze im Unternehmen. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel und Möbel.
  • Bei Abweichungen von den Arbeitsplätzen im Betrieb muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die bestimmungsgemäße Nutzung des Telearbeitsplatzes unterweisen.

    Konsequenzen:
  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch Telearbeitsplätze ergonomisch eingerichtet sind. Dies kann durch die Bereitstellung von ergonomischen Stühlen, höhenverstellbaren Tischen und qualitativ hochwertigen Monitoren erfolgen.
  • Die Mitarbeiter müssen auch zu Hause regelmäßige Pausen einhalten und ihren Arbeitsplatz entsprechend den ergonomischen Richtlinien einrichten.

    7. Softwareergonomie

    Software-Anforderungen:
    Die verwendete Software muss ergonomisch gestaltet sein, um eine effiziente und komfortable Nutzung zu ermöglichen. Dies schließt die Anpassbarkeit an individuelle Bedürfnisse und Arbeitsumgebungen ein.

    Konsequenzen:
    Unternehmen sollten bei der Auswahl und Entwicklung von Softwarelösungen darauf achten, dass diese ergonomisch gestaltet und anpassbar sind. Dies kann durch Usability-Tests und regelmäßige Updates der Software sichergestellt werden.


    Fazit

    Die ASR A6 stellt umfassende Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und die Organisation der Arbeit, um gesundheitliche Risiken zu minimieren. Unternehmen müssen erhebliche Anstrengungen unternehmen, um diese Anforderungen zu erfüllen, darunter die Anpassung von Arbeitsplätzen, die Schulung von Mitarbeitern und die Einführung ergonomisch gestalteter Arbeitsmittel und Software. Die konsequente Umsetzung dieser Regelungen trägt nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei, sondern fördert auch das Wohlbefinden und die Produktivität der Beschäftigten.




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Stand 05.09.2024