Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) die neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ bekannt gegeben. Diese Regel konkretisiert die Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge bei "Tätigkeiten an Bildschirmgeräten" und stellt sicher, dass Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Beschäftigten schützen.
Das bedeutet für Sie:
Wenn die Arbeit Ihrer Beschäftigten hauptsächlich an Bildschirmgeräten ausgeführt wird, dann sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Vorsorge "Tätigkeiten an Bildschirmgeräten" anzubieten.
Beispiele hierfür sind:
- Konventionelle Bürotätigkeiten
- Rezeptionstätigkeit
- Dokumentationstätigkeit mit Bildschirmgerät
- Leitwartentätigkeit
- Labortätigkeit mit Datenverarbeitung
- Logistiktätigkeit mit Bildschirmgerät
- Call-Center-Beratung
- Flug- und Verkehrsüberwachungstätigkeit
- Innendiensttätigkeit eines Außendienstmitarbeiters
- Tätigkeit in mobilen Arbeitsformen
- Energieversorgungstätigkeiten
- Industrie-, Forschungstätigkeiten
- Konstruktions-, Planungstätigkeiten
- Einsatz von Augmented Reality, Virtual Reality
- Instandhaltungstätigkeiten in Anlagen
- Einsatz von Datenbrillen in der Logistik
Die AMR 13.4, ebenso wie die AMR 3.3, empfiehlt Arbeitgebern freiwillige Vorsorgen (Wunschvorsorgen) für alle Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten anzubieten, auch wenn diese nicht explizit vorgeschrieben ist (Angebotsvorsorge). Denn auch in diesen Bereichen können gesundheitliche Probleme auftreten, welche durch Wunschvorsorgen vorgebeugt werden.
Beispiele hierfür sind:
- Bestellungsaufnahme im Gaststättenbereich, Gastronomieservice mit Handheld, Scanner
- Ablesetätigkeit in Werkstätten in Handwerksbetrieben
- Nahrungsmittelverarbeitung in Großküchen/Bäckereien/Fleischereien – Küchengeräte mit Anzeige
- Gewerbe- und -Kfz-Werkstätten Mechaniker/Elektriker/Elektroniker mit Diagnosegeräten
- Transport- und Paketdienstleistungen mit Handheld-, Scanner-Bedienung und Steuerung von Transportfahrzeugen mit Navigationsgeräten
- CNC-Werkzeugmaschinen (Computerized Numerical Control)
- Fahr- und Steuertätigkeit mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Drei Belastungsfaktoren durch Arbeiten an Bildschirmgeräten
Die AMR 13.4 beschreibt drei Belastungsfaktoren durch Arbeiten an Bildschirmgeräten. Dies unterstützt die Arbeitsmedizin dabei, die Vorsorge Tätigkeiten an Bildschirmgeräten umfassender zu betrachten und Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass diese Vorsorge wichtig zur Prävention verschiedener gesundheitlicher Belastungen ist, und nicht nur als einfacher Sehtest dient.
Die drei Belastungsfaktoren, welche in der AMR 13.4 beschrieben werden, sowie deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen finden Sie nachfolgend:
1. Augen und Sehvermögen
Durch die hohe Anforderung an die Augen bei langer und ununterbrochener Bildschirmtätigkeit können Symptome wie tränende, trockene oder gerötete Augen bzw. Kopfschmerzen auftreten.
Maßnahmen: Regelmäßige individuelle Arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten"
2. Bewegungsapparat und weitere Organsysteme
Durch Bewegungsarmut, langandauerndes Sitzen und ungünstige Körperhaltung können Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, der Schulter, Arm und Hand entstehen. Auch das Herz-Kreislauf-System und der Stoffwechsel können beeinträchtigt sein.
Maßnahmen: Regelmäßige individuelle Arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten", Arbeitsplatzbegehungen, um eine ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes zu gewährleisten
3. Psyche
Durch aus ergonomischer Sicht unzureichende Soft- oder Hardware, häufige technisch bedingte Störungen, bzw. Unterbrechungen sowie mangelhaft definiert Arbeitsabläufe kann zusätzlicher Stress entstehen, der für Konzentrationseinschränkungen, Erschöpfung oder Ermüdung verantwortlich ist und begünstigende Faktoren für Schlafstörungen oder psychische Erkrankungen verstärken kann.
Maßnahmen: Regelmäßige individuelle Arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten", regelmäßige Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung
Psychische Gefährdungsbeurteilung:
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Element des modernen Arbeitsschutzes. Sie hilft, die psychische Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und zu fördern, was nicht nur den betroffenen Mitarbeitern, sondern auch dem Unternehmen insgesamt zugutekommt. Durch frühzeitige Erkennung und effektive Maßnahmen können viele negative Auswirkungen vermieden und eine gesunde, produktive Arbeitsumgebung geschaffen werden.
Fazit
Mit der neuen AMR 13.4 legt die Gesetzgebung einen wichtigen Fokus auf die komplexen Belastungen bei Bildschirmarbeit. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten umfassend geschützt wird – sowohl physisch als auch psychisch. Diese Regelung ist ein wichtiger Schritt für Sie als Arbeitgeber, um die Arbeitsbedingungen in der modernen, digitalisierten Arbeitswelt zu verbessern und den wachsenden Herausforderungen gerecht zu werden.
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Stand 19.06.2024