Wer einen Bürojob hat, der weiß: das ständige Sitzen kann zu gesundheitlichen Problemen führen. Der Eine verspannt, die Andere bekommt Kopfschmerzen, den Nächsten schmerzt der Rücken. Laut Gesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar Anspruch auf einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz, einen höhenverstellbaren Schreibtisch umfasst das allerdings nicht.
Das sagt der Gesetzgeber
In der Praxis meint der Gesetzgeber mit „ergonomischen Arbeitsplätzen“, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „einen Tisch und einen Stuhl erhalten, der sich an die individuelle Größe anpassen lässt“ wird Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein in einer Pressemeldung der dpa zitiert. Ein Schreibtisch, bei dem man die Höhe automatisch verstellen und so im Sitzen sowie im Stehen arbeiten kann, ist damit nicht gemeint, heißt es in der Meldung weiter. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bestätige diese Auffassung. In der Regel könne man einen solchen Schreibtisch nicht fordern. „Auch wenn ein Attest belegt, dass dies gesundheitlich nötig ist, muss der Arbeitgeber so einen Tisch nicht zur Verfügung stellen und die Anschaffung zahlen“, erklärt Markowski. Laut dpa sieht auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) keinen generellen Anspruch gegen Arbeitgebende auf einen höhenverstellbaren Schreibtisch.
Ausnahmen bestätigen die Regel
„Eine Ausnahme kann lediglich für Bürostühle in Betracht kommen, wenn aufgrund spezifischer Erkrankungen die medizinische Notwendigkeit zum Beispiel für einen speziellen Bürostuhl besteht“, sagt Dirk von der Heide, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Pressemeldung der dpa. In einem Fall sieht Markowski die Arbeitgebenden aber durchaus in der Pflicht: Wenn Mitarbeitende mehr als 42 Kalendertage in den vergangenen zwölf Kalendermonaten wegen der Beschwerden arbeitsunfähig waren. Dann müssen im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Vorgesetzte, Betriebsrat und die oder der Betroffene gemeinsam über Lösungen diskutieren. Kommen sie zu dem Schluss, dass ein automatisch verstellbarer Schreibtisch eine sinnvolle Maßnahme ist, müsse die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Tisch laut Markowski bezahlen.
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