Seit dem 20. August 2020 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie stellt Schutzmaßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Die neue Arbeitsschutzregel wurde von Fachexpertinnen und Fachexperten unterschiedlicher Ausschüsse des Bundesarbeitsministeriums erarbeitet und durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, kurz BAuA, koordiniert.
Mehr Sicherheit und Klarheit durch neue Arbeitsschutzregel
Die neue Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie. Sie schafft auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Klarheit und Sicherheit für alle betroffenen Gruppen, heißt es in einer Pressemitteilung der BAuA. Denn Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. „Es ist wichtig, dass Beschäftigte in Zeiten der Pandemie sicher arbeiten können und vor Infektionen bei der Arbeit geschützt werden”, wird Björn Böhning, Staatssekretär des BMAS, in der BAuA-Pressemitteilung zitiert.
Differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für Betriebe
Sicherheitsabstand, Hygiene und Masken bleiben auch in der neuen Arbeitsschutzregel die wichtigsten Instrumente im Umgang mit der Corona-Pandemie. Laut BAuA wurden differenzierte Umsetzungsmaßnahmen auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin entwickelt. Sie umfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen, wie die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen, formuliert. Zusätzlich wird auf weitere Maßnahmen des Arbeitsschutzes, zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten Bezug genommen.
So kann die Protekto in punkto Arbeitsschutz helfen
Mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel kommen neue rechtliche Verpflichtungen auf den Arbeitgebenden zu. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt sich durch externe Dienstleister wie die Protekto beraten. Das Unternehmen beschäftigt Expertinnen und Experten für Arbeitsmedizin, Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, die Unternehmen bei der Ausarbeitung und Umsetzung aller nötigen Maßnahmen unterstützen.