Eine neue IT-Sicherheitsrichtlinie in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung ist beschlossen, das berichtet die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) in einer Pressemitteilung. Das Ziel der Richtlinie ist es mittels klarer Vorgaben Zahnärzte, Ärzte sowie Psychotherapeuten dabei zu unterstützen, Gesundheitsdaten in den Praxen künftig noch besser zu schützen. „Die Anforderungen werden gezielt auf die jeweilige Praxisgröße ausgerichtet und definieren besonders relevante sicherheitstechnische Voraussetzungen für Aufbau und Betrieb der Praxis-EDV“ heißt es in der Meldung. Berücksichtigt werde dabei auch der inzwischen obligatorische Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz mobiler Anwendungen und Geräte wie Smartphones und Tablets.
IT-Sicherheitsrichtlinie für adäquates Sicherheitsniveau
Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: “Mit der von der KZBV erarbeiteten und jetzt verabschiedeten Fassung der IT-Sicherheitsrichtlinie haben wir eine bürokratiearme Lösung gefunden, die mit dem normalen Praxisalltag gut vereinbar ist. Es ist uns dabei gelungen, mit wenigen gezielten Anforderungen ein adäquates Sicherheitsniveau für die Praxen festzulegen. Entgegen der Befürchtungen vieler Kolleginnen und Kollegen sollte den Zahnarztpraxen eine Umsetzung der Anforderungen der IT-Sicherheitsrichtlinie ohne überbordende Vorgaben und ohne größere zusätzliche Aufwände möglich sein. Denn diese regelt weitestgehend das, was auf Grundlage bisheriger Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ohnehin bereits vorgeschrieben ist und was in den meisten Praxen auch schon berücksichtigt wird. Ansonsten bleibt es dabei: Der messbare Aufwand zur Erfüllung der Anforderung der Richtlinie dürfte für Praxen, die bislang schon geltende Vorgaben beachten, vergleichsweise gering sein. Insbesondere auch diese Botschaft gilt es nun immer wieder in die Praxen zu kommunizieren.” Ab dem 01.02.2021 können der Richtlinientext und weitere Informationsmaterialien dann auch auf der Website der KZBV abgerufen werden.
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