Anwendbarkeit der ePA – erweiterte Datenschutzfunktionen
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das die Aufsicht über die bundesweiten Kassen wahrnimmt, habe sich in einem Brief an alle Gesetzlichen Krankenversicherungen gewandt und darin Ulrich Kelber beschuldigt, rechtswidrig zu handeln. Das berichtet der Tagesspiegel. Der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit habe die Kassen aufgefordert, die elektronische Patientenakte um zusätzliche Datenschutzfunktionen zu erweitern. Laut Kelber verstoße die Akte in der gesetzlich vorgesehenen Form gegen die Europäische Dateschutzgrundverordnung, kurz EU-DSGVO. Das Bundesamt für Sicherheit halte diese Sicht allerdings für unbegründet. Laut Tagesspiegel fordert das BAS die Empfänger des Schreibens sogar dazu auf, gegen Kelbers Bescheide vor Gericht zu ziehen. Angekündigt werde dabei auch Unterstützung beim gerichtlichen Vorgehen.
Was kann die elektronische Patientenakte?
Über die kostenfreie ePA-App können Patienten ihre Befunde, Therapieempfehlungen und Behandlungstermine einsehen. Ärzte und Apotheker können Daten hochladen oder einsehen – ausschließlich nach Einverständnis des Patienten. Auch eigene Daten, wie ein Schmerztagebuch, können Patienten anlegen. Ab 2022 sollen darüber hinaus auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft digital abrufbar sein. Wichtig: Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig!
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