Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist die arbeitsmedizinische Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze (früher: G37) die am häufigsten durchgeführte betriebliche Vorsorge in Deutschland. Was müssen Arbeitgeber darüber wissen?
Die Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze gehört zu den Angebots-Vorsorgen. Das heißt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie seinen Mitarbeitern anzubieten, und zwar als Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit. Darüber hinaus empfiehlt die DGUV die folgenden Angebotstermine:
- Nachuntersuchungen
- Frist: 36 Monate
- In begründeten Einzelfällen: individuelle Verkürzung
- Vorzeitig
- Bei Auftreten von arbeitsplatzbezogenen Beschwerden
- Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen
- Bei Beschäftigten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten.
Ob die Mitarbeiter dieses Angebot wahrnehmen, bleibt ihnen überlassen. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss der Arbeitgeber diese ebenfalls ermöglichen.
Sehstärke und Haltungsbeschwerden
In der Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze stehen die Augen und Beschwerden, die auf das lange Sitzen zurückzuführen sind, im Mittelpunkt. Zum Programm gehört eine allgemeine Anamnese inklusive Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparats, neurologischen Störungen und Stoffwechselerkrankungen. Die Arbeitsplatzanamnese umfasst die Arbeitsplatzergonomie einschließlich der verwendeten Geräte, die Arbeitsaufgabe, die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang.
Im speziellen Teil der Untersuchung werden außerdem die Sehschärfe, die Stellung der Augen, das Gesichtsfeld und der Farbensinn untersucht. Bei Arbeitsaufgaben mit besonderen Anforderungen können noch zusätzliche Untersuchungen erforderlich sein.
Im Ergebnis kann der Arzt daraufhin eine Sehhilfe verordnen oder technische und organisatorische Maßnahmen empfehlen. Durch die „Anpassung der visuellen Darstellung und den Einsatz von Hilfsmitteln lässt sich das individuelle Wahrnehmungsvermögen den Anforderungen der Arbeitsaufgabe anpassen. Zusätzliche Ausgabemöglichkeiten am Bildschirm wie eine Lupenfunktion oder das Umsetzen optischer Signale in akustische oder taktile Darstellung ermöglichen es auch Menschen mit starker Einschränkung des visuellen Wahrnehmungsvermögens Bildschirmarbeit durchzuführen“.
Welche Kosten trägt der Arbeitgeber?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Leistung im Rahmen kassenärztlicher
Tätigkeit. Deshalb muss der Arbeitgeber die folgenden Kosten übernehmen:
- Kosten für die Erstuntersuchung und die folgenden Nachuntersuchungen beim Arzt
- Kosten für die Untersuchung beim Augenarzt
- Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz
Die Betriebsärzte der Protekto beraten Sie gern zur Vorsorge Bildschirmarbeitsplätze und führen die Untersuchung überall in Deutschland durch. Kontaktieren Sie uns!
Download: DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G37