Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer auf Websites Cookies einstellt, muss sich dessen Nutzung aktiv durch die Userinnen und User der Seite bestätigen lassen. Ein voreingestellter Haken im Feld der Cookie-Einwilligung ist nicht länger datenschutzkonform. Auch dann nicht, wenn die Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit hätten, die Zustimmung zu widerrufen.
Was sind Cookies?
Cookies sind Textinformationen, die im Browser auf dem Computer der Nutzerin oder des Nutzers zu besuchten Websites gespeichert werden können. Besucht man eine Website einmalig so sind mithilfe der Cookies bei einem zweiten Besuch bereits alle Informationen gespeichert. Die Aufgabe der Cookies ist neben der Identifizierung der Nutzenden, auch das Abspeichern von Log-in-Informationen. Cookies können auch dazu verwendet werden, Verbraucherinnen und Verbrauchern individuelle Werbung auszuspielen.
Der Hintergrund
Bereits am 01.10.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es nicht datenschutzkonform ist, wenn Betreiberinnen und Betreiber einer Webseite sich durch ein bereits angekreuztes Auswahlfeld die Zustimmung zum Setzen von Cookies genehmigen lassen. Das EuGH-Urteil wurde bisher jedoch als Empfehlung gewertet, da es widersprüchlich gegenüber dem deutschen Telemediengesetz, kurz TMG, interpretiert werden konnte. Aus diesem Grund wurde das Thema an den BGH verwiesen. So konnte am 28.05.2020 verbindlich Klarheit geschaffen werden: Nutzerinnen und Nutzer müssen der Nutzung von Cookies und dem damit verbunden Tracking aktiv zustimmen. Folglich muss es der Nutzerinnen und dem Nutzer auch nach Zustimmung noch möglich sein, diese widerrufen können.
Die Folgen
Insbesondere für Betreiberinnen und Betreiber gewerblicher Webseiten, Mitarbeitende des Vertriebs, dem Online-Marketing und dem eCommerce ist diese Umstellung mit viel Arbeit verbunden. Und Verstöße gegen das Urteil können teuer werden. Die WENZA unterstützt Unternehmen bei der Umstellung und allen Fragen rund um das Thema Datenschutz.