Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, bildet den rechtlichen Rahmen, um länger erkrankte Beschäftigte erfolgreich in den Betrieb zu integrieren. Trotz BEM und Kündigungsschutzgesetz können Arbeitgebende unter gewissen Voraussetzungen krankheitsbedingte Kündigungen aussprechen. Was viele Arbeitgebende nicht wissen: Häufig scheitern krankheitsbedingte Kündigungen daran, dass die vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund eines nicht stattgefunden oder fehlerhaften BEM zulasten des Arbeitgebenden ausfällt. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp weist zudem auf einen weiteren Punkt hin: Nicht immer reicht die Durchführung eines einzigen BEM aus. Die Kanzlei beschreibt auf ihrer Website einen Fall, der jüngst vor dem Landesgericht Düsseldorf verhandelt wurde.
Häufigkeit des BEM
In dem Fall war ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre häufig arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgebende sprach die Kündigung aus – ohne ein BEM durchzuführen. Aus diesem Grund hielt die Kündigung einer Überprüfung durch ein Gericht nicht stand. Zudem beruhten die Krankheiten auf ausgeheilten Krankheiten. Es fehlte folglich an einer negativen Gesundheitsprognose. Die Krankheitsserie des Arbeitnehmers ging weiter. 2019 führte der Arbeitgebende mit seinem Arbeitnehmer ein BEM durch. Im Anschluss sprach der Arbeitgebende erneut die Kündigung aus. Denn: Der Arbeitnehmer hatte erneut erhebliche Fehlzeiten aufgebaut. Der Arbeitnehmer klagte auf Kündigungsschutz vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Unteranderem mit der Begründung, ein BEM hätte nicht ausgereicht, ein weiteres BEM hätte andere Erkenntnisse ergeben. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmenden recht.
Das BEM hat kein Mindesthaltbarkeitsdatum
Der Arbeitgebende wollte das nicht hinnehmen und zog vor das LAG Düsseldorf – und verlor. Die Begründung:
„(…) der Arbeitgeber [muss] gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten BEM erneut ein BEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines BEM ist dabei der Tag „Null“ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr.“
Das BEM nur einmalig innerhalb eines Jahres durchzuführen verstößt nach Ansicht des LAG zudem gegen den maßgeblichen Zweck des BEM – die Sicherung des Arbeitsverhältnisses durch eine geeignete Gesundheitsprävention.
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