Laut der DGUV, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, ist die Zahl der Arbeitsunfälle im Jahr 2019 von 877.198 2018 auf 871.547 gesunken. Auch die Zahl der Wegeunfälle ist um knapp ein Prozent auf 186.672 gesunken. Als Arbeitsunfälle werden Unfälle bezeichnet, die Beschäftigte oder freiwillig Versicherte bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Von Wegeunfällen spricht man bei Unfällen, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück passieren. Die Protekto klärt, wann der Versicherungsschutz greift und wann nicht.
Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen
Arbeitnehmende haben Versicherungsschutz bei jeder Art von Arbeitsunfall. Zu Arbeitsunfällen gehören Unfälle, die auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten passieren, beim Betriebssport und auch bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen. „Es ist eigentlich ganz einfach: Entscheidend für die Frage nach dem Versicherungsschutz ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient“, sagt Peter Wiederhold von der Protekto.
Versicherungsschutz bei Wegeunfällen
Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. „Versichert sind aber auch Umwege, die sich nicht vermeiden lassen“, erklärt Protekto-Experte Peter Wiederhold. „Wie zum Beispiel auch der Umweg, um die Kinder zur KiTa zu bringen.“ Außerdem gehören dazu auch Umwege bei Straßen-Umleitungen, wenn der direkte Weg wegen besonderer Verkehrsverhältnisse nicht gewählt werden kann. Achtung: Wird der Weg zur oder von der Arbeitsstätte aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, verfällt der Versicherungsschutz für den weiteren Weg! Auch Unfälle, die nachweislich absichtlich herbeigeführt werden, sind frei vom Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht zudem, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der Arbeit oder im Dienst auftreten.
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