Im Fokus: Unternehmerpflichten

Im Fokus: Unternehmerpflichten

»Schutz-Brief« | Nr. 8

Betriebe können nur profitieren, wenn Unternehmerpflichten klar und sinnvoll an Mitarbeitende zugeordnet werden. Je nach Betriebsgröße kann es auch vorkommen, dass es schlichtweg nicht ohne das Übertragen von Pflichten geht. Voraussetzung dafür, dass Aufgaben an kompetente Mitarbeitende delegiert werden können, ist unteranderem die schriftliche Beauftragung.
So besagt Paragraph 13 des Arbeitsschutzgesetzes: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Gratismaterial zur Übertragung von Unternehmerpflichten

Dass es der Schriftform bedarf ist nicht der einzige Punkt, der bei der Übertragung von Unternehmerpflichten bedacht werden sollte. Wichtig ist auch, dass sich Unternehmerinnen und Unternehmer darüber im Klaren sind, dass die strafrechtliche Verantwortung auch dann bei ihnen liegt, wenn die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Vertreter erfolgt.

Das heißt, sie müssen sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass die beauftragten Personen ihren Aufgaben auch wirklich nachkommen.

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